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Allgemeine Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterverkäufe

  1. Geltung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterverkäufe

    1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterverkäufe gelten für alle mit Kunden der Firma Kintec-Solution GmbH - nachfolgend bezeichnet als Kintec -, ab dem 22. Januar 2019 abgeschlossenen Verträge, die überwiegend die Lieferung von Waren an den Kunden zum Gegenstand haben. Von Kintec zusätzlich übernommene Pflichten berühren nicht die Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterverkäufe.
    2. Von den Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterverkäufe oder gesetzlichen Bestimmungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten Kintec nicht, auch wenn Kintec nicht widerspricht oder vorbehaltlos Leistungen erbringt oder Leistungen des Kunden annimmt.
    3. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterverkäufe sind für Verträge konzipiert, die unter die besonderen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) fallen und bei denen die von Kintec an den Kunden verkaufte Ware später von einem Unternehmer an einen Verbraucher verkauft wird. Sollte diese Annahme nicht zutreffen, gelten anstelle dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterverkäufe die „Allgemeinen Verkaufsbedingungen“ von Kintec, die auf Anforderung übersandt werden.
    4. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterverkäufe gelten nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.

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  2. Abschluss des Vertrages

    1. Der Kunde ist vor Vertragsabschluss zu einem schriftlichen Hinweis an Kintec verpflichtet, wenn
      • die zu liefernde Ware für Nutzungen abweichend von den von Kintec empfohlenen Nutzungsintensitäten oder abweichend von den in den technischen Dokumentationen von Kintec beschriebenen Einsatzzwecken vorgesehen ist,
      • die zu liefernde Ware in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht werden soll, soweit nicht die Ware aufgrund ihrer objektiven Eignung allein für diese Zwecke bestimmt ist,
      • die zu liefernde Ware nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll oder der Kunde von einer bestimmten Verwendungseignung ausgeht oder seine Beschaffenheitserwartungen auf öffentliche Äußerungen, Werbeaussagen oder sonstige Umstände außerhalb des konkreten Vertragsabschlusses stützt,
      • die Ware unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umwelt-Risiko darstellenden oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden Bedingungen eingesetzt wird,
      • mit dem Vertrag atypische Schadensmöglichkeiten oder ungewöhnliche, insbesondere die in Ziffer VIII.-1.-e) aufgezeigten Grenzen übersteigende Schadenshöhen verbunden sein können, die dem Kunden bekannt sind oder bekannt sein müssten oder
      • die zu liefernde Ware außerhalb Deutschlands verwendet oder an außerhalb Deutschlands ansässige Abnehmer des Kunden geliefert werden soll.
    2. Bestellungen des Kunden sind schriftlich abzufassen. Weicht die Bestellung des Kunden von den Vorschlägen oder dem Angebot von Kintec ab, wird der Kunde die Abweichungen als solche besonders hervorheben. Die Regeln für Vertragsabschlüsse im elektronischen Geschäftsverkehr gem. § 312 i Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB finden keine Anwendung.
    3. Sämtliche, insbesondere auch durch Mitarbeiter von Kintec aufgenommene Bestellungen werden ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Kintec wirksam. Die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware, sonstiges Verhalten von Kintec oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Kunden auf den Abschluss des Vertrages. Kintec kann die schriftliche Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von vierzehn (14) Kalendertagen, nachdem die Bestellung des Kunden bei Kintec eingegangen ist, abgeben.
    4. Die schriftliche Auftragsbestätigung von Kintec ist rechtzeitig zugegangen, wenn sie innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach ihrem Ausstellungsdatum bei dem Kunden eingeht. Der Kunde wird Kintec unverzüglich schriftlich informieren, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung verspätet eingeht.
    5. Die schriftliche Auftragsbestätigung von Kintec ist für den Umfang des Vertragsinhaltes maßgebend und bewirkt einen Vertragsschluss auch dann, wenn sie abgesehen von Art der Ware, Preis und Liefermenge sonst wie, namentlich auch im Hinblick auf die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterverkäufe, von den Erklärungen des Kunden abweicht. Der Vertrag kommt nur dann nicht zustande, wenn der Kunde schriftlich rügt, dass die Auftragsbestätigung von Kintec nicht in jeder Hinsicht den Erklärungen des Kunden entspricht, die Abweichungen schriftlich spezifiziert und die Rüge kurzfristig, spätestens sieben (7) Kalendertage, nachdem die schriftliche Auftragsbestätigung bei dem Kunden zugegangen ist, bei Kintec eingeht.
    6. Besondere Wünsche des Kunden, namentlich besondere Verwendungs- sowie Beschaffenheitserwartungen des Kunden, Garantien oder sonstige Zusicherungen im Hinblick auf die Ware oder die Durchführung des Vertrages sowie in elektronischer oder gedruckter Form von dem Kunden gewünschte Leistungserklärungen, Gebrauchsanleitungen oder Sicherheitsinformationen bedürfen daher in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Kintec.
    7. Von dem Kunden gefertigte Bestätigungen des Vertrages bleiben ohne Wirkung, ohne dass es eines Widerspruchs durch Kintec bedarf. Namentlich begründen weder die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware, sonstiges Verhalten von Kintec oder Schweigen ein Vertrauen des Kunden auf die Beachtlichkeit seiner Bestätigung.
    8. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter und sonstige Vertriebsmittler von Kintec sind nicht befugt, von dem Erfordernis der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Kintec abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen oder Garantien zu erklären. Änderungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen einer schriftlichen Bestätigung von Kintec.

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  3. Pflichten von Kintec

    1. Kintec hat die in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichnete Ware zu liefern und das Eigentum zu übertragen. Bedarf die zu liefernde Ware näherer Bestimmung, nimmt Kintec die Spezifikation unter Berücksichtigung der eigenen und der für Kintec erkennbaren und berechtigten Belange des Kunden vor. Kintec ist nicht zu Leistungen verpflichtet, die nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Kintec oder in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterverkäufe aufgeführt sind; namentlich ist Kintec aufgrund des Vertrages nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich schriftlich vereinbarte Unterlagen herauszugeben oder Informationen zu erteilen oder Zubehör zu liefern, zusätzliche Schutzvorrichtungen anzubringen, Montageanleitungen zu vermitteln, Montagen durchzuführen, die Kompatibilität zu Leistungen oder Produkten anderer Leistender herzustellen, Verarbeitungsanleitungen zu vermitteln oder den Kunden zu beraten.
    2. Kintec ist aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag allein dem Kunden gegenüber verpflichtet. An dem Vertragsschluss nicht beteiligte Dritte, insbesondere Abnehmer des Kunden, sind nicht berechtigt, Lieferung an sich zu fordern oder sonstige Ansprüche vertraglicher Art gegen Kintec geltend zu machen. Die Empfangszuständigkeit des Kunden bleibt auch bestehen, wenn er Ansprüche an Dritte abtritt.
    3. Kintec ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer II.-1. und II.-5. sowie unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen hinsichtlich Art, Menge und Qualität, ansonsten Ware mittlerer Art und Güte zu liefern. Kintec ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und gesondert zu berechnen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist. Kann die zu liefernde Ware nicht in dem bei Vertragsschluss angebotenen Zustand geliefert werden, weil technische Verbesserungen an Serienprodukten vorgenommen wurden, ist Kintec zur Lieferung der verbesserten Version berechtigt. Abweichungen in Abmessungen, Struktur und Farbe bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und handelsüblich sind.
    4. Kintec hat die Ware zur vereinbarten Lieferzeit EXW (Incoterms 2010) an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Lieferanschrift und - soweit eine solche nicht bezeichnet ist - an der Niederlassung in 33397 Rietberg in der bei Kintec üblichen Verpackung zur Abholung durch den Kunden zur Verfügung zu stellen. Zu einer vorherigen Aussonderung oder Kennzeichnung der Ware oder einer Benachrichtigung des Kunden über die Verfügbarkeit der Ware ist Kintec nicht verpflichtet. Kintec ist - auch bei Verwendung anderer Klauseln der Incoterms - nicht verpflichtet, den Kunden von der Lieferung zu informieren, die Ware anlässlich der Lieferung auf ihre Vertragsgemäßheit zu untersuchen, dem Kunden Informationen zur Übernahme der Ware zu erteilen, die Betriebssicherheit des Transportmittels oder die beförderungssichere Verladung zu überprüfen. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder von Klauseln wie „Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterverkäufe getroffenen Regelungen.
    5. Vereinbarte Lieferfristen bzw. Liefertermine haben zur Voraussetzung, dass der Kunde zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben rechtzeitig beibringt, Anzahlungen vereinbarungsgemäß leistet und alle sonstigen ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt. Im Übrigen beginnen vereinbarte Lieferfristen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung von Kintec. Kintec ist berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit zu liefern oder den Zeitpunkt der Lieferung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist festzulegen.
    6. Kintec ist berechtigt, vertragliche Pflichten nach dem vorgesehenen Termin zu erfüllen, wenn der Kunde von der Terminüberschreitung informiert und ihm ein Zeitraum für die Nacherfüllung mitgeteilt wird. Kintec ist unter diesen Voraussetzungen auch zu mehreren Nacherfüllungsversuchen berechtigt. Der Kunde kann der angekündigten Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist widersprechen, wenn die Nacherfüllung unzumutbar ist. Kintec erstattet die als Folge der Terminüberschreitung nachweislich notwendigen Mehraufwendungen des Kunden, soweit Kintec nach den Regelungen in Ziffer VIII. für Schäden einzustehen hat.
    7. Unabhängig davon, ob eine Beförderung durch Kintec, durch den Kunden oder durch Dritte erfolgt, geht die Gefahr auch bei nicht eindeutiger Kennzeichnung der Ware auf den Kunden über, sobald die Ware dem Kunden nach Maßgabe der Regelung in Ziffer III.-4. zur Verfügung gestellt worden ist. Die Verladung der Ware zählt zu den Pflichten des Kunden. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder von Klauseln wie „Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterverkäufe getroffenen Regelungen.
    8. Kintec ist nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich vereinbarte Bescheinigungen oder Zertifikate beizubringen oder sonstige Dokumente zu besorgen, und in keinem Fall für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die mit dem Inverkehrbringen der Ware außerhalb Deutschlands verbunden sind.
    9. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist Kintec zur Einrede der Unsicherheit nach § 321 BGB berechtigt, solange die berechtigte Besorgnis besteht, der Kunde werde seinen Pflichten aus dem mit Kintec geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß nachkommen, es sei denn die Umstände, die die berechtigte Besorgnis begründen, sind von Kintec verursacht. Zur Einrede der Unsicherheit ist Kintec insbesondere berechtigt, wenn der Kunde seine Kintec oder Dritten gegenüber bestehenden Pflichten nur unzureichend erfüllt oder schleppend zahlt oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist oder mit der anstehenden Lieferung überschritten wird. Anstelle der Einrede kann Kintec künftige, auch bereits bestätigte Lieferungen davon abhängig machen, dass der Kunde Vorauskasse leistet. Kintec ist nicht zur Fortsetzung der Leistungen verpflichtet, solange und soweit von dem Kunden zur Abwendung der Einrede erbrachte Leistungen keine angemessene Sicherheit bieten oder anfechtbar sein könnten.

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  4. Pflichten des Kunden

    1. Ungeachtet weitergehender Pflichten des Kunden zur Zahlungssicherung oder Zahlungsvorbereitung und insbesondere unabhängig davon, ob der Kunde die Leistungen von Kintec abgenommen hat, ist der Kaufpreis zu dem in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Termin und - soweit ein solcher nicht bezeichnet ist - mit Erteilung der Rechnung zur Zahlung fällig und von dem Kunden zu zahlen. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn Abnehmer des Kunden von Kintec gelieferte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bezahlen (Ziffer IX.-5.), wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber Kintec oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat oder wenn die von einem Kreditversicherer zugesagte Deckung aus von Kintec nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird.
    2. Mit dem vereinbarten Kaufpreis sind die Kintec obliegenden Leistungen einschließlich der bei Kintec üblichen Verpackung abgegolten. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet und ist von dem Kunden zusätzlich zu entrichten.
    3. Skontozusagen sind in jedem Einzelfall in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Kintec auszuweisen und gelten nur unter der Bedingung fristgerechter und vollständiger Zahlung sämtlicher Forderungen von Kintec gegen den Kunden.
    4. Die Zahlungen sind in EURO ohne Abzug und spesen- und kostenfrei über eines der von Kintec bezeichneten Bankinstitute zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Bankkonto maßgeblich. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von Kintec sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.
    5. Vorbehaltlich einer gegenteiligen Tilgungsbestimmung des Kunden kann Kintec eingehende Zahlungen ungeachtet gerichtlicher Zuständigkeiten nach freiem Ermessen auf die zur Zeit der Zahlung gegen den Kunden kraft eigenen oder abgetretenen Rechts bestehenden Ansprüche verrechnen.
    6. Gesetzliche Rechte des Kunden zur Aufrechnung gegen die Ansprüche von Kintec werden ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch aus eigenem Recht des Kunden begründet, fällig und entweder rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist oder auf demselben Vertragsverhältnis beruht. § 215 BGB findet keine Anwendung.
    7. Gesetzliche Rechte des Kunden zur Zurückhaltung der Zahlung oder der Abnahme der Ware, zur Aussetzung ihm sonst obliegender Pflichten und zur Erhebung von Einreden oder Widerklagen werden ausgeschlossen, es sei denn, dass Kintec aus demselben Vertragsverhältnis fällige Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung des Kunden wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat oder der Gegenanspruch aus eigenem Recht des Kunden begründet, fällig und entweder rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. § 215 BGB findet keine Anwendung.
    8. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware zum Liefertermin ohne Inanspruchnahme zusätzlicher Fristen und an der nach Ziffer III.-4. maßgeblichen Lieferanschrift abzunehmen und alle ihm aufgrund des Vertrages, dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterverkäufe, der Regeln der ICC für die Auslegung der vereinbarten Klausel der Incoterms® 2010 und aufgrund gesetzlicher Bestimmungen obliegenden Pflichten zu erfüllen. Zur Verweigerung der Abnahme der Ware ist der Kunde nur berechtigt, wenn er in Übereinstimmung mit den Regelungen in Ziffer VII.-1. von dem Vertrag zurücktritt.
    9. Soweit diese nicht anderweitig sichergestellt ist, hat der Kunde ungeachtet gesetzlicher Bestimmungen die erneute Verwendung, stoffliche Verwertung oder sonst vorgeschriebene Entsorgung der von Kintec an den Kunden gelieferten Ware sowie der Verpackung auf eigene Kosten zu betreiben. Kintec ist nicht verpflichtet, dem Kunden gelieferte Ware oder Verpackung aufgrund abfallrechtlicher Bestimmungen von dem Kunden oder von Dritten zurückzunehmen.
    10. Der Kunde wird in Bezug auf die von Kintec bezogene Ware keine Geschäfte eingehen oder durchführen, die nach den maßgeblichen Vorschriften insbesondere des Außenhandelsrechts unter Einschluss des US-amerikanischen Exportkontrollrechts verboten sind. Soweit der Kunde nicht sicher ist, dass ein solcher Verbotstatbestand nicht gegeben ist, wird der Kunde schriftlich eine Abstimmung mit Kintec suchen.

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  5. Mangelhafte Ware

    1. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit des Verkäufers ist die Ware sachmangelhaft, wenn sie unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffern II.-1., II.-5. oder III. zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs spürbar von der in der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Art, Menge, Beschaffenheit oder Verwendungseignung oder mangels ausdrücklicher Vereinbarung spürbar von der in Deutschland üblichen Beschaffenheit abweicht oder ersichtlich nicht für die in Deutschlandgewöhnliche Verwendung geeignet ist. Verdeckte Mankolieferungen sind sachmangelhafte Lieferungen. Modell-, Konstruktions- oder Materialänderungen, die neueren technischen Erkenntnissen entsprechen, begründen keinen Sachmangel. Auch naturbedingte Abweichungen in Struktur, Farbe und Maserung begründen keinen Sachmangel-
    2. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit des Verkäufers ist die Ware rechtsmangelhaft, wenn der Kunde nachweist, dass die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges nicht frei von in Deutschland durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Erfordernisse begründen auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruhende Rechte oder Ansprüche Dritter einen Rechtsmangel nur, soweit die Rechte in Deutschland registriert, veröffentlicht und bestandskräftig sind und den vertragsgemäßen Gebrauch der Ware in Deutschland ausschließen.
    3. Soweit die schriftliche Auftragsbestätigung von Kintec nicht ausdrücklich eine gegenteilige Aussage trifft, ist Kintec insbesondere nicht dafür verantwortlich, dass die Ware für eine andere als die gewöhnliche Verwendung geeignet ist, von der üblichen Beschaffenheit abweichende weitergehende Erwartungen des Kunden erfüllt oder außerhalb Deutschlands frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Zudem ist Kintec nicht für die Ergebnisse aus der Verarbeitung der Ware mit anderen Materialien verantwortlich; der Kunde ist vielmehr verpflichtet, sich Gewissheit über die Eignung der Ware zur Verarbeitung mit bestimmten Materialien bzw. zur Verarbeitung aufgrund bestimmter Techniken vor Aufnahme der Verarbeitung zu verschaffen. Kintec haftet nicht für Sachmängel, die infolge einer Verwendung der Ware außerhalb der von Kintec freigegebenen Applikationen oder unter anderen als den von Kintec vorgegebenen Einsatzbedingungen eintreten. Kintec haftet weiter nicht für Mängel, die nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs eintreten. Soweit der Kunde ohne Einverständnis von Kintec selbst oder durch Dritte Versuche zur Beseitigung von Mängeln unternimmt, wird Kintec von der Pflicht zur Gewährleistung frei, es sei denn, dass diese sachgemäß ausgeführt werden.
    4. Von dem Kunden gewünschte Garantien oder Zusicherungen müssen auch im Falle von Folgegeschäften stets in der schriftlichen Auftragsbestätigung als solche beson-ders ausgewiesen sein. Insbesondere schlagwortartige Bezeichnungen, die Bezug-nahme auf allgemein anerkannte Normen, die Verwendung von Waren- oder Güte-zeichen oder die Vorlage von Mustern oder Proben begründen für sich allein nicht die Übernahme einer Garantie oder Zusicherung. Die Mitarbeiter sowie die Handels-vertreter oder sonstige Vertriebsmittler von Kintec sind nicht berechtigt, Garantien oder Zusicherungen zu erklären oder Angaben zu besonderen Verwendbarkeiten oder zur Wirtschaftlichkeit der Ware zu machen.
    5. Der Kunde ist gegenüber Kintec verpflichtet, jede einzelne Lieferung bei Abnahme, unabhängig von einer Umleitung oder Weiterversendung, unverzüglich und in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art, auf die Einhaltung der für die Ware geltenden produktrechtlichen Vorschriften und im Übrigen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu untersuchen. Der Kunde ist gegenüber Kintec zudem verpflichtet, diese Untersuchung bei zum Einbau in oder zur Anbringung an eine andere Sache bestimmter Ware unmittelbar vor dem Einbau bzw. Anbringung ein weiteres Mal vorzunehmen und das Ergebnis der Untersuchung schriftlich festzuhalten. Der Kunde wird bei allen Weiterverkäufen von Kintec bezogener Ware sicherstellen, dass seine Abnehmer die in dem vorstehenden Satz begründeten Pflichten als eigene Pflichten gegenüber dem Kunden übernehmen und für den Fall einer weiteren Veräußerung jeweils an die nachfolgenden Abnehmer weitergeben. Die in diesem Absatz begründeten Ansprüche von Kintec verjähren nicht vor Ablauf der Verjährung von Rückgriffsansprüchen.
    6. Der Kunde ist gegenüber Kintec verpflichtet, jeden Sachmangel unverzüglich anzuzeigen. Bei offensichtlichen Sachmängeln beginnt die Frist mit der Ablieferung der Ware. Bei Sachmängeln, die durch eine ordnungsgemäße Untersuchung nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen unter Beachtung der in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterverkäufe getroffenen Regelungen erkennbar sind oder hätten erkannt werden müssen, beginnt die Frist, sobald diese Untersuchung hätte beendet sein müssen. Verdeckte Sachmängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen. Ein aufgrund der Untersuchung nach Ziffer V.-5. Satz 2 aufgedeckter Mangel, der durch eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht vorher hätte entdeckt werden können, ist vor dem Einbau bzw. der Anbringung anzuzeigen. Die Anzeige ist schriftlich und unmittelbar an Kintec zu richten und so präzise abzufassen, dass Kintec ohne weitere Nachfrage bei dem Kunden Abhilfemaßnahmen einleiten und Rückgriffsansprüche gegenüber Vorlieferanten sichern kann, und hat im Übrigen den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von Kintec sind nicht berechtigt, außerhalb der Geschäftsräume von Kintec Mängelanzeigen entgegenzunehmen oder Erklärungen zur Gewährleistung abzugeben.
    7. Nach ordnungsgemäßer Anzeige gem. Ziffer V.-6. kann der Kunde die in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterverkäufe vorgesehenen Rechtsbehelfe sowie nach Maßgabe von § 445a BGB Aufwendungsersatz geltend machen. Vorbehaltlich anders lautender, schriftlich bestätigter Zusagen von Kintec und ohne Einschränkung der Rückgriffsregelungen des § 478 BGB bestehen vorbehaltlich der Rückgriffsregelungen nach § 445a BGB (Rückgriff des Kunden bei Kintec für den Fall, dass er im Verhältnis zu seinem Kunden Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB und/oder § 475 Abs. 4 und/oder Abs. 6 BGB tragen muss) wegen Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Ware keine weitergehenden Ansprüche des Kunden oder Ansprüche nicht vertraglicher Art. Im Falle nicht ordnungsgemäßer Anzeige kann der Kunde Rechtsbehelfe nur geltend machen, soweit Kintec den Mangel vorsätzlich verschwiegen hat. Einlassungen von Kintec zu Mängeln dienen lediglich der sachlichen Aufklärung, bedeuten jedoch insbesondere nicht einen Verzicht auf das Erfordernis der ordnungsgemäßen Anzeige.
    8. Dem Kunden stehen keine Rechtsbehelfe wegen Lieferung mangelhafter Ware zu, soweit er für Beschaffenheiten oder Verwendungseignungen der Ware einzustehen hat, die nicht Gegenstand der mit Kintec getroffenen Vereinbarungen sind, oder soweit der Kunde in den Geschäftsbeziehungen mit seinen Abnehmern bei Geltung der gesetzlich einschlägigen Vorschriften und/oder auf Basis der zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern getroffenen Vereinbarungen nicht für die Lieferung mangelhafter Ware einstehen müsste.
    9. Soweit dem Kunden nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterverkäufe Rechtsbehelfe wegen Lieferung mangelhafter Ware zustehen, ist er ohne Verzicht auf die gesetzlichen und in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen enthaltenen Regelungen und Einwendungen, insbesondere ohne Verzicht auf den Einwand der Unverhältnismäßigkeit nach § 439 Abs. 4 BGB, und ohne Einschränkung der Rückgriffsregelungen des § 478 BGB berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach Mitteilung eines Mangels nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften von Kintec Nacherfüllung zu verlangen. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist die nach Ziffer III.-4. maßgebliche Lieferanschrift. Kintec trägt die für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit diese sich nicht durch eine Verwendung der Ware außerhalb Deutschlands erhöhen. Der Kunde ist nach Kenntnis bzw. Kennenmüssen des Mangels jedoch verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zur Geringhaltung der für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu ergreifen.
    10. Für den Fall, dass die Nacherfüllung als unwirtschaftlich abgelehnt wird, endgültig misslingt, nicht möglich ist oder nicht innerhalb angemessener Zeit vorgenommen wird, ist der Kunde ungeachtet sonstiger, in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchgüterverkäufe vorgesehener Rechtsbehelfe nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, den Preis zu mindern oder nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Fristablauf von dem Vertrag zurückzutreten. Abweichend von den vorstehenden Regelungen ist in den Fällen des § 445a BGB eine Fristsetzung nicht erforderlich. Kintec ist ungeachtet der Rechtsbehelfe des Kunden stets berechtigt, nach der Regelung in Ziffer III.-6. mangelhafte Ware nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Bei Rechtsmängeln erfolgt die Nacherfüllung entweder dadurch, dass Kintec die Ware derart verändert, dass der Rechtsmangel nicht mehr besteht oder durch Erlangung einer Lizenz.
    11. Mit Ausnahme der in Ziffer V.-12. geregelten Fällen verjähren jegliche Ansprüche des Kunden wegen Lieferung mangelhafter Ware soweit der Mangel auf einer stromoder spannungsführenden Komponente der Ware beruht ein (1) Jahr und in allen anderen Fällen zwei (2) Jahre nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
    12. Abweichend von Ziffer V.-11 gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen
      • wenn die Ware eine neu hergestellte Sache ist, bei der es sich um ein Bauwerk und/oder um eine Sache handelt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat;
      • wenn die Ansprüche des Kunden auf einer vorsätzlichen und/oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruhen;
      • wenn Kintec den Mangel arglistig verschwiegen hat;
      • für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit;
      • für Ansprüche nach § 445a BGB (Rückgriff des Kunden bei Kintec für den Fall, dass er im Verhältnis zu seinem Kunden Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB und/oder § 475 Abs. 4 und/oder Abs. 6 BGB tragen muss);
      • für Ansprüche nach § 439 Abs. 2 und Abs. 3 BGB (Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen), sofern es sich bei der von Kintec verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache handelt, wobei ein solcher Anspruch voraussetzt, dass der Nacherfüllungsanspruch nach § 439 Abs. 1 BGB nicht nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterverkäufe verjährt ist; sowie
      • für Ansprüche, die in den Anwendungsbereich des § 478 BGB (Sonderbestimmun-gen für den Unternehmerregress im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs) fallen.
    13. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führt nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen.

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  6. Rückgriff des Kunden

    1. Die Rückgriffsansprüche des Kunden nach § 445 a BGB i.V.m. § 478 BGB kommen nur zur Anwendung, wenn neu hergestellte, von Kintec verkaufte Ware von dem Kunden oder über dessen Abnehmer letztlich an einen inländischen Verbraucher verkauft wird. Die Rückgriffsansprüche nach § 445 a BGB i.V.m. § 478 BGB gelten nicht für gebrauchte, auch generalüberholte Ware und kommen namentlich nicht zur Anwendung, wenn die von Kintec verkaufte Ware von dem Kunden oder dessen Abnehmern verarbeitet, mit anderen Sachen vermengt, vermischt oder fest verbunden wird, nach der Verkehrsauffassung als eine andere als die von Kintec verkaufte Sache angesehen oder nicht aufgrund eines Kaufvertrages erworben wird.
    2. Der Kunde kann sich nicht auf § 445 a BGB i.V.m. § 478 BGB berufen, soweit er für Beschaffenheiten oder Verwendungseignungen der Ware einzustehen hat, die nicht Gegenstand der mit Kintec getroffenen Vereinbarungen sind, oder der Kunde oder seine inländischen Abnehmer - namentlich auch im grenzüberschreitenden Absatz durch Ausschluss des UN-Kaufrechts - die Geltung der gesetzlich einschlägigen Vorschriften zum Nachteil von Kintec modifizieren.
    3. Der Kunde ist verpflichtet, vor jeder Auslieferung von Kintec bezogener Ware diese in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art zu untersuchen und im Falle erkannter oder zu vermutender Sach- oder Rechtsmängel die Auslieferung der betroffenen Ware an seine Abnehmer zu unterlassen. Umfang und Ergebnis der Untersuchung sind zu protokollieren.
    4. Im Wege des Rückgriffs geltend gemachte Ansprüche sind der Höhe nach auf den eigenen Aufwand des Kunden sowie auf den Ersatz der Aufwendungen, die der Kunde gegenüber seinen Kunden leisten musste, beschränkt.
    5. Für den Fall, dass der Kunde im Wege des Rückgriffs zum Rücktritt, zur Minderung des Kaufpreises oder zu Aufwendungsersatz berechtigt ist, kann Kintec Ansprüche, die Kintec wegen desselben Mangels gegen seine Lieferanten zustehen, erfüllungshalber an den Kunden abtreten. Kintec ist auch berechtigt, dem Kunden eine pauschale Abgeltung anzubieten; wenn der Kunde dem Abgeltungsangebot von Kintec nicht bis zum Ablauf von vierzehn (14) Kalendertagen widerspricht, sind alle Ansprüche des Kunden wegen des reklamierten Mangels mit Erfüllung der pauschalen Abgeltung erfüllt.

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  7. Rücktritt

    1. Neben der Regelung in Ziffer V.-9. ist der Kunde unter Beachtung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt berechtigt, wenn die Kintec obliegenden Leistungen unmöglich geworden sind, Kintec mit der Erfüllung vertraglicher Hauptpflichten in Verzug geraten ist oder durch diesen Vertrag begründete Pflichten sonst wie wesentlich verletzt hat und der Verzug oder die Pflichtverletzung von Kintec gemäß Ziffer VIII.-1.-c) zu vertreten ist. Zur Herbeiführung des Verzuges bedarf es ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Erfordernisse stets, auch im Falle kalendermäßig bestimmter Leistungszeit einer gesonderten, nach Fälligkeit unmittelbar an Kintec gerichteten schriftlichen Aufforderung, die Leistungshandlung binnen angemessener Frist vorzunehmen. Der Kunde hat den Rücktritt von dem Vertrag innerhalb angemessener Frist nach Eintritt des zum Rücktritt berechtigenden Tatbestandes, schriftlich und unmittelbar an Kintec zu erklären.
    2. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist Kintec berechtigt, ersatzlos von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die Durchführung des Vertrages gesetzlich verboten ist oder wird, wenn der Kunde der Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterverkäufe widerspricht, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung von Kintec aus nicht von Kintec zu vertretenden Gründen später als vierzehn (14) Kalendertage nach ihrem Ausstellungsdatum bei dem Kunden eingeht, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber Kintec oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit macht, wenn die von einem Kreditversicherer zugesagte Deckung aus von Kintec nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird, wenn Kintec unverschuldet selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird oder wenn Kintec die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen aus sonstigen nicht von Kintec zu vertretenden Gründen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichtigung der eigenen und der bei Vertragsschluss erkennbaren berechtigten Belange des Kunden sowie insbesondere der vereinbarten Gegenleistung zumutbar sind.

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  8. Schadensersatz

    1. Ausgenommen die Haftung
      • nach dem Produkthaftungsgesetz,
      • wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels,
      • wegen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache,
      • für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie
      • für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen,
      ist Kintec wegen der Verletzung von Pflichten, die aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag und/oder den mit dem Kunden geführten Vertragsverhandlungen resultieren, ohne Verzicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch bei Verletzung von Gewährleistungsverpflichtungen sowie im Fall des Verzuges:

      1. § 478 BGB findet auf Schadensersatzansprüche des Kunden keine Anwendung. Schadensersatz wegen Lieferung mangelhafter Ware ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht erheblich ist.
      2. Der Kunde ist in erster Linie nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer III.-6. zur Wahrnehmung von Nacherfüllungsangeboten bzw. nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer V., VI. und VII. zur Wahrnehmung der dort geregelten Rechtsbehelfe verpflichtet und kann Schadensersatz nur wegen verbleibender Nachteile, in keinem Fall jedoch anstelle anderer Rechtsbehelfe verlangen.
      3. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit haftet Kintec nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung sonstiger dem Kunden gegenüber obliegenden vertraglicher Pflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
      4. Im Falle der Haftung ersetzt Kintec unter Berücksichtigung der Grenzen nach Buchst. e) den nachgewiesenen Schaden des Kunden in dem Umfang, wie er im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe für Kintec bei Vertragsschluss als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar und für den Kunden nicht abwendbar war.
      5. Im Falle der Haftung von Kintec ist die Höhe des Schadensersatzes wegen Verzuges für jede volle Verspätungs-Woche auf 0,5 %, maximal auf 5 % des Nettokaufpreises der vom Verzug betroffenen Ware begrenzt. Sollte die Verletzung der wesentlichen Vertragspflicht jedoch im Zusammenhang mit der Lieferung von Ware erfolgen, beispielsweise in Form der Lieferung mangelhafter Ware, dann ist die Schadensersatzhaftung von Kintec auf 200 % des Nettokaufpreises der betroffenen Ware begrenzt, sofern dies geringer ist als der im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe für Kintec bei Vertragsabschluss als Folge der Pflichtverletzung vorhersehbare, typischerweise eintretende Schaden.
      6. Schadensersatz statt der ganzen Leistung kann der Kunde ungeachtet der Einhaltung der gesetzlichen und der in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterverkäufe vorgesehenen Bestimmungen nur verlangen, nachdem er Kintec schriftlich aufgefordert hat, die Leistungshandlung binnen angemessener Frist vorzunehmen und bei ausbleibender Leistung Schadensersatz statt der ganzen Leistung innerhalb angemessener Frist nach Eintritt der für den Schadensersatz statt der ganzen Leistung berechtigenden Umstände schriftlich und unmittelbar gegenüber Kintec verlangt.
      7. Kintec ist wegen der Verletzung der dem Kunden gegenüber obliegenden vertraglichen und/oder vorvertraglichen Pflichten ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterverkäufe zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Jeder Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, insbesondere auch nichtvertraglicher Art ist ausgeschlossen. Gleichermaßen ist ausgeschlossen, die Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen von Kintec persönlich wegen der Verletzung Kintec obliegender vertraglicher Pflichten in Anspruch zu nehmen.
      8. Sofern der Anspruch nicht nach Ziffer V.-11 i.V.m. Ziffer V.-12. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterverkäufe verjährt ist und vorbehaltlich
        • § 445a BGB (Rückgriff des Kunden bei Kintec für den Fall, dass er im Verhältnis zu seinem Kunden Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB und/oder § 475 Abs. 4 und/oder 6 BGB tragen muss);
        • § 478 BGB (Sonderbestimmungen für den Unternehmerregress im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs); sowie vorbehaltlich
        • der von Kintec zum Zwecke der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB zu tragenden Aufwendungen, sofern es sich bei der von Kintec verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache handelt,
        gelten die vorstehenden Bestimmungen auch für Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Aufwendungen.
    2. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche von Kintec ist der Kunde gegenüber Kintec zu folgenden Schadensersatzleistungen verpflichtet:

      1. Im Falle des nicht rechtzeitigen Zahlungseingangs zahlt der Kunde die angemessenen Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgung, mindestens jedoch eine Pauschale von € 40,00 sowie Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank.
      2. Vorbehaltlich des Nachweises des Kunden, dass ein Schaden nicht oder nur in deutlich geringerer Höhe entstanden ist, ist Kintec bei Abnahmeverzug oder vereinbartem, aber ausbleibendem Abruf der Ware durch den Kunden nach fristlosem Ablauf einer von Kintec gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 15 % des jeweiligen Nettokaufpreises zu verlangen.
    3. Der Kunde ist verpflichtet, in den geschäftlichen Beziehungen mit seinen Abnehmern seine Aufwendungs- und Schadensersatzhaftung dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des rechtlich Möglichen sowie des in der Branche Üblichen zu beschränken.
    4. § 348 HGB (Vertragsstrafe) findet keine Anwendung.

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  9. Eigentumsvorbehalt

    1. Gelieferte Ware bleibt Eigentum von Kintec bis zum vollständigen Ausgleich aller, aus welchem Rechtsgrund auch immer entstandenen, einschließlich der erst künftig fällig werdenden Haupt- und Nebenforderungen von Kintec gegen den Kunden. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.
    2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kunde den Mitarbeitern von Kintec zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware gewähren. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern sowie auf Anforderung von Kintec die Ware auf eigene Kosten getrennt zu lagern oder geeignet abzugrenzen, deutlich sichtbar als Eigentum von Kintec zu kennzeichnen und alle Maßnahmen zu treffen, die zu einer umfassenden Sicherstellung des Eigentumsvorbehalts geboten sind. Die gegen die Versicherungen erwachsenden Ansprüche tritt der Kunde hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an Kintec ab; Kintec nimmt die Abtretung an.
    3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kunde Kintec umgehend schriftlich in Kenntnis setzen, wenn ein Dritter Ansprüche auf oder Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware bzw. den nach den Regelungen zum Eigentumsvorbehalt an Kintec abgetretenen Forderungen geltend machen sollte, und Kintec unentgeltlich bei der Verfolgung seiner Interessen unterstützen. Erwirbt ein Dritter während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, werden die Ansprüche des Kunden gegen den Dritten mit allen Rechten hiermit unwiderruflich sicherungshalber an Kintec abgetreten; Kintec nimmt die Abtretung an.
    4. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung und nur unter der Voraussetzung veräußern, dass er sich nicht in Zahlungsverzug befindet und die Zahlung des Abnehmers an den Kunden nicht vor dem Termin fällig wird, zu dem der Kunde den Preis an Kintec zu zahlen hat. Zu anderen Verfügungen (z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung usw.) ist er nicht berechtigt. Der Kunde tritt die ihm aus der Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an Kintec ab. Nimmt der Kunde die Forderungen aus einer Veräußerung in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, tritt er die sich nach der Saldierung ergebenden Kontokorrentforderungen hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an Kintec ab. Kintec nimmt die Abtretungen an.
    5. Der Kunde bleibt ermächtigt, an Kintec abgetretene Forderungen treuhänderisch für Kintec einzuziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Forderungen an Dritte abzutreten. Der Kunde hat eingehende Zahlungen gesondert zu führen und ungeachtet weitergehender von Kintec eingeräumter Zahlungsziele unverzüglich an Kintec weiterzuleiten, bis die gesicherten Forderungen von Kintec vollständig ausgeglichen sind. Erfolgt die Zahlung durch Überweisung an das Kreditinstitut des Kunden, tritt der Kunde hiermit unwiderruflich die ihm hierdurch gegen sein Kreditinstitut zustehenden Forderungen an Kintec ab. Erhält der Kunde Wechsel zur Begleichung der Forderungen gegen Dritte, tritt er hiermit unwiderruflich die ihm im Falle der Diskontierung des Wechsels gegen das Kreditinstitut zustehenden Forderungen an Kintec ab. Kintec nimmt die Abtretungen an.
    6. Die Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt für Kintec als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass für Kintec hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die von Kintec gelieferte Ware mit anderen Gegenständen in der Weise vermischt, vermengt oder verbunden, dass das Eigentum von Kintec kraft Gesetzes erlischt, so überträgt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand auf Kintec und verwahrt ihn unentgeltlich und treuhänderisch für Kintec.
    7. Der Kunde wird im Bedarfsfalle nachfragen, in welchem Umfang die Ware noch einem Eigentumsvorbehalt untersteht. Kintec ist nicht verpflichtet, auf Zahlungen hin unaufgefordert den Umfang des Eigentumsvorbehaltes zu quantifizieren. Befindet sich noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Gewahrsam des Kunden, wird Kintec auf Verlangen des Kunden Ware freigeben, soweit der Rechnungswert der Ware die Summe der offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt und an der Ware keine Absonderungsrechte zugunsten von Kintec bestehen. Entsprechendes gilt, soweit an die Stelle der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Ansprüche gegen Dritte getreten sind und diese von Kintec im ei-genen Namen geltend gemacht werden. Im Übrigen wird Kintec auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigeben, soweit der Marktpreis der Sicherheiten die Summe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % zuzüglich der bei der Verwertung anfallenden Umsatzsteuer übersteigt.
    8. Wenn noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sich im Gewahrsam des Kunden befindet und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird oder der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes seinen Kintec oder Dritten gegenüber fälligen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann Kintec dem Kunden das Recht zum Besitz entziehen und die Ware ohne Vertragsrücktritt herausverlangen. Kintec ist nicht berechtigt, die Herausgabe zu verlangen, soweit der Insolvenzverwalter sich für die Erfüllung des Vertrages entscheidet und der Preis bezahlt ist.
    9. Im Falle des Vertragsrücktrittes, insbesondere wegen Zahlungsverzuges des Kunden, ist Kintec berechtigt, die Ware freihändig zu veräußern und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Der Kunde ist ungeachtet sonstiger Kintec zustehender Rechte verpflichtet, an Kintec die Aufwendungen des Vertragsabschlusses, der bisherigen Vertragsabwicklung und der Vertragsauflösung sowie die Kosten der Rückholung der Ware zu ersetzen und für jeden angefangenen Monat seit Gefahrübergang ein Nutzungsentgelt in Höhe von 2 % des Nettowarenwertes zu zahlen.

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  10. Sonstige Regelungen

    1. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen, ohne dass der Abschluss der Erklärung besonders kenntlich zu machen ist.
    2. Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden werden von Kintec im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet.
    3. Der Kunde wird Kintec unverzüglich schriftlich informieren, wenn Behörden in weiterem Zusammenhang mit der Ware eingeschaltet oder tätig werden. Der Kunde wird zudem die gelieferte Ware weiter im Markt beobachten und Kintec unverzüglich schriftlich informieren, wenn eine Besorgnis besteht, dass durch die Ware Gefahren für Dritte entstehen könnten.
    4. Ohne Verzicht von Kintec auf weitergehende Ansprüche stellt der Kunde Kintec uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Produkthaftpflicht- oder ähnlicher verschuldensunabhängiger Bestimmungen gegen Kintec erhoben werden, soweit die Haftung auf Umstände gestützt wird, die - wie z.B. die Darbietung des Produktes - durch den Kunden oder sonstige, von dem Kunden kontrollierte Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von Kintec gesetzt wurden. Die Freistellung schließt insbesondere auch den Ersatz der Kintec entstehenden Aufwendungen ein und wird von dem Kunden unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Überwachungs- und Rückrufpflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt.
    5. An von Kintec in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Mustern und sonstigen Unterlagen sowie an Software behält sich Kintec alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrages verwendet werden.
    6. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung auch, wenn die hemmenden Verhandlungen über vier Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neubeginn der Verjährung von Ansprüchen des Kunden bedarf in jedem Fall einer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung von Kintec.

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  11. Allgemeine Vertragsgrundlagen

    1. Der Lieferort ergibt sich aus der Regelung in III.-4. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterverkäufe. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von Kintec mit dem Kunden ist 33397 Rietberg. Diese Regelungen gelten auch, wenn Kintec für den Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder von Klauseln wie „Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.
    2. Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen mit dem Kunden gelten ausschließlich deutsches Recht sowie die in Deutschland maßgeblichen Gebräuche. Bei Verwendung von Handelsklauseln gelten im Zweifel die Incoterms® 2010 der Internationalen Handelskammer unter Berücksichtigung der in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterverkäufe getroffenen Regelungen. Abweichungen von diesen Vertragsgrundlagen ergeben sich ausschließlich aufgrund der von Kintec mit dem Kunden getroffenen individuellen Vereinbarungen und dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterverkäufe.
    3. Alle - vertraglichen und außervertraglichen - Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterverkäufe vorgesehen ist, einschließlich deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung sowie Insolvenzstreitigkeiten werden nach der zur Zeit der Einreichung der Einleitungsanzeige geltenden Version der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter € 150.000 aus einem Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Köln, die Sprache deutsch. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts schließt insbesondere auch jede gesetzliche Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges vorgesehen ist. Wenn diese Schiedsabrede ungültig ist oder ungültig werden sollte, wird zur Entscheidung aller Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und/oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen stattdessen die örtlich und international ausschließliche Zuständigkeit der für 33397 Rietberg zuständigen Gerichte vereinbart. Kintec ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage zum Schiedsgericht und unabhängig von der Wirksamkeit der Schiedsabrede auch Klage vor dem für 33397 Rietberg zuständigen Gericht, vor den Gerichten am Geschäftssitz des Kunden oder anderen zuständigen staatlichen Gerichten zu erheben.
    4. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterverkäufe ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam.

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